08.09.2024: Bundestag verabschiedet die Änderungen am Gebäude-Energiegesetz (vulgo Heizungsgesetz).

Informieren Sie sich zu den Bedingungen für effiziente Heizungen ab 1.1.2024 und die Föderungen (siehe weiter unten) oder nutzen Sie den Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima.

Übersicht über aktuellen Stand des GEG (vulgo: Heizungsgesetz)
Quelle: BMWK, Stand 09/2023

Klimafreundliches Heizen ab 01.01.2024

18.12.2023: Empfehlung über Förderung der Einzelmaßnahmen für die Gebäudesanierung sowie die Energieberatung an den Haushaltsausschuss. Es wird mit Veröffentlichung am 29.12.2023 und Gültigkeit ab 1.1.2024 gerechnet.

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Übersicht über die Förderung von klimafreundlichem Heizen - Quelle: BMWK, Stand 09/2023

 

  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle neuen Heizungen für Neubauten in Neubaugebieten mindestens 65% erneuerbare Energie verwenden.
     
  • In Bezug auf Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten abhängig von der Gemeindegröße Fristen ab dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Danach müssen neu installierte Heizungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren erlaubt jedoch vorübergehend Heizungen, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Anforderung nicht erfüllen.
     
  • Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist technologieoffen. Eigentümer können zwischen verschiedenen Lösungen wählen, einschließlich Wärmenetzen, Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Biomasse, Hybridheizung und Solarthermie. Voraussetzung ist ein vorhandener Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffinfrastruktur vor Ort.
     
  • Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, müssen ab dem Jahr 2029 schrittweise grüne Gase oder Öle verwenden: 15% ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.
     
  • Ab dem 1. Januar 2024 muss im Voraus eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn die Heizungsanlage feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwendet. Das Hauptziel dieser Beratung ist es, potenzielle finanzielle Risiken im Zusammenhang mit solchen Heizsystemen aufzuzeigen. Die Beratung kann nur von Fachleuten durchgeführt werden, darunter diejenigen, die in § 88 Absatz 1 (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (für die Prüfung von Wärmepumpen) aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem Schornsteinfeger, Installateure, Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater, die in der Expertenliste verzeichnet sind.
     
  • Es gibt finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Bis zu 70% Förderung sind möglich, einschließlich eines Einkommensbonus für Haushalte mit niedrigem Einkommen.
     
  • Ein zinsverbilligter Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen ist bei einem Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro bei der KfW verfügbar.
     
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 novelliert.
     
  • Schutz für Mieter: Mieter werden durch die Förderung des Heizungsaustauschs vor hohen Mietsteigerungen geschützt, da die Fördermittel von den Modernisierungskosten abgezogen werden. Es gilt auch eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche, um Mieterhöhungen zu begrenzen.

Quelle: Hottgenroth Software AG

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Förderung aktueller Stand ab 01.01.2024

Zusammenfassung der Änderungen im GEG und was Sie bedeuten:

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